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Bundeskabinett beschließt den Abbau steuerlicher Hürden für die Photovoltaikanlagen

Befreiung der Ertragsteuer bei Anlagen bis 30 Kilowatt (peak)
Die Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis 30 Kilowatt (peak) sind, bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, künftig steuerbefreit. Bislang gilt diese Regelung bei Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt (peak).

Wer eine Photovoltaik-Anlage mit bis zu 30 Kilowatt (peak) Leistung auf einem Einfamilienhaus oder auf Gewerbeimmobilien betreibt, muss ab Anfang 2023 auf den Ertrag keine Einkommenssteuern mehr bezahlen. Das hat das Bundeskabinett jetzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greift diese Steuerbefreiung.

Keine Umsatzsteuer bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen
Bei Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr fällig sein. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt. Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Insbesondere private Betreiber*innen können ihre neue Anlage so günstiger – zum Nettopreis – erwerben. Mit dieser Regelung nutzt die Bundesregierung einen Spielraum, den die neue EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bietet.

Abschaffung steuerlicher Hürden
Zuvor hatte sich bereits der Bundesrat dafür ausgesprochen, steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen abzubauen. „Weniger Bürokratie und zugleich mehr Rechtssicherheit – ein wichtiger Schritt, damit der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und attraktiver wird“, freut sich Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) über den Beschluss der Ampel-Koalition.

20.09.2022 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater