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Mandanten Info-Brief Juni 2023

Guten Tag,

ob eine Wohnung „zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird“, stellt häufig eine zentrale Frage in steuerlichen Verfahren dar. Kürzlich nahm das Finanzgericht Düsseldorf Stellung zur Frage der Steuerbarkeit eines privaten Veräußerungsgeschäfts, insbesondere zur Entscheidung, wann eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert, kann dann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen? Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Außerdem entschied der Bundesfinanzhof, dass die Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

Die steuerliche Betriebsprüfung gilt als bürokratisch, langwierig und wenig digitali­siert. Das Gesetzgebungsvorhaben „DAC 7-Umsetzungsgesetz und Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ enthält erste Änderungen zur Modernisierung der Betriebs­prüfungen. Allerdings enthält es auch einige Verschärfungen für den Steuerpflichtigen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße

Ihre euregioTAX

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Bewirtung von Arbeitnehmern: Mittagstisch mit dem Chef – was gilt steuerlich?

Der Chef geht regelmäßig in der Mittagspause in einer Restaurant in der Nähe seines Betriebes und lädt seinen Mitarbeiter dazu ein, da es Gesprächsbedarf gibt.
Das Essen des Arbeitnehmers übernimmt dann der Arbeitgeber. Handelt es sich bei dem Vorteil durch die Essensgewährung für den Arbeitnehmer um Arbeitslohn?|

Wir erläutern die Spielregeln für die Bewirtung
Die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Der Vorteil stellt damit grundsätzlich immer Arbeitslohn dar.

Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt.
Hierzu zählen
• die Bewirtung im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG,
• die Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG
• die Bewirtung eines Arbeitnehmers anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (R 19.6 Abs. 2 LStR – „Arbeitsessen“).

Mittagstisch im ganz überwiegend betrieblichen Interesse – ja oder nein?
Regelmäßig wird der Mittagstisch nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein. Dann handelt es sich um Arbeitslohn. Gibt es überzeugende betriebliche Gründe dafür, dass das Treffen innerhalb des Restaurants stattfinden muss, ist der Mittagstisch steuer- und beitragsfrei.

B e i s p i e l e

  • Der Leiter Rechnungswesen und Controlling trifft sich einmal monatlich am Mittwoch im Restaurant mit seinem Arbeitgeber, um die aktuellen Zahlen zu besprechen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieses Essens.
    • Ergebnis: Es handelt sich um Arbeitslohn. Denn das Gespräch könnte auch im Büro des Arbeitgebers geführt werden.
  • Ein Mitarbeiter trifft sich an einem Mittwoch mit seinem Arbeitgeber im Restaurant, um ein streng vertrauliches Gespräch zu führen.
  • Ein anderer trifft sich, weil die Besprechungsräume im Betrieb gerade umgebaut werden.
    • Ergebnis: Es handelt sich nicht um Arbeitslohn. Denn das Gespräch könnte nicht auch im Büro des Arbeitgebers geführt werden.

Fazit: Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich bei diesem Mittagstisch um eine allgemein betrieblich veranlasste Bewirtung. Daher kann er die Bewirtungskosten voll als Betriebsausgabe absetzen (R 4.10 Abs. 7 EStR).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg

11.05.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

Mandanten Info-Brief Mai 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Frage der Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" eines schenkweise und befristeten Quotennießbrauchs, welchen ein Kläger für seinen Gesellschaftsanteil an einer Grundstücksgesellschaft mit seinem volljährigen Sohn vereinbart hat. Fraglich war, ob der Nießbrauchsnehmer nach der Vertragslage und tatsächlichen Handhabung eine einem Gesellschafter ähnliche Stellung innehat.

In weiteren aktuellen Urteilen nahm der Bundesfinanzhof Stellung zur Besteuerung von Stock Options, die von einem ausländischen Arbeitgeber gewährt wurden und zur Entstehung und Berichtigung der Umsatzsteuer bei ratenweiser Vergütung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Die Frage, ob die Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, auch wenn es sich nicht um Wohn- und Schlafräume in einem Gebäude handelt, wurde ebenfalls vom Bundesfinanzhof geklärt.

Zudem werden ab 01.04.2023 laut Bundesfinanzministerium die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 angewendet und es greifen Lohnerhöhungen für Beschäftigte verschiedener Branchen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Freundliche Grüße
Ihre euregioTAX

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Mieterabfindungen sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Eine Abfindung an den Mieter für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung, um das Gebäude anschließend umfangreich zu renovieren, gehört nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Es handelt sich um sofort abzugsfähige Werbungskosten.
Was völlig selbstredend scheint, sahen das Finanzamt und das FG Münster hingegen anders. So musste erst der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.09.2022, IX R 29/21, für Klarheit sorgen.

Entscheidung des BFH
Der BFH hat den sofortigen Abzug der Aufwendungen zugelassen. Er hat klargestellt, dass die Miederabfindungen keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Diese Begrenzung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" spricht. Erforderlich ist demnach, dass es sich um Aufwendungen für die bauliche Maßnahme selbst handelt.

Fundstelle:BFH-Urteil vom 20.09.2022 IX R 29/21

Hinweis
Abfindungen an Mieter können aber nach § 255 Abs. 2 HGB zu den Herstellungskosten zählen, wenn das Gebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden soll.

Planen Sie umfangreiche Baumaßnahmen an Ihren Vermietungsobjekten und sind sich unsicher, wie sich diese steuerlich auswirken, sprechen Sie uns gerne an.

18.04.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

Entnahme der Photovoltaikanlage (Altanlagen Anschaffung bis zum 31.12.2022)

Mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 vertreten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Entnahme von Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2022 angeschafft worden sind, den folgenden Standpunkt: 
  • Entnahme der Photovoltaikanlage zum 1.1.2023 mit dem Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UstG
  • Unentgeltliche Wertabgabe in Form des selbstverbrauchten Stroms entfällt
  • Voraussetzung für die Entnahme:
    • Zukünftig müssen voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden
    • davon ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn;
      • ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder
      • mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird oder
      • eine Wärmepumpe verwendet wird.
Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist die Entnahme dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. 
 
Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben,ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. 
 
Wenn die Kleinunterregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
 
 
11.04.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater