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Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, ist dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen (LSG Hessen, Urteil v. 21.2.2023 - L 3 U 202/21; Revision zugelassen).

Sachverhalt:

Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.

Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür ende.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab der verunglückten Frau Recht:

  • Der Sturz ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.
  • Ist ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, ist er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
  • Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat endet auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befindet. Dieser Raum gehört eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.
  • Darüber hinaus ist der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.

Zu beachten ist:

  • Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich sind die insoweit zurückgelegten Wege dagegen nicht versichert.
  • Ebenso ist die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Quelle: Pressemitteilung LSG Hessen

09.03.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

Mandanten Info-Brief März 2023

Guten Tag,
die Dezember-Soforthilfe ist am 14.11.2022 vom Bundesrat beschlossen worden und am 19.11.2022 in Kraft getreten. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält dafür eine Ergänzung der Besteuerung von sonstigen Leistungen. Wie nicht anders zu erwarten, muss dafür eine komplizierte Regelung herhalten, die zu drei neuen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes geführt haben.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Entwurfsschreiben zu Praxisfragen zum Nullsteuersatz für Um-sätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Das Entwurfsschreiben enthält wichtige Abgrenzungen und Erläuterungen für Betroffene und stellt etliche Punkte klar, die in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten.

Der Bundesfinanzhof hatte zum Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb sog. Luxusfahr-zeuge einer Verwaltungs-GmbH mit andersartiger Haupttätigkeit zu entscheiden.

Der Bundesfinanzhof vertrat in einem weiteren Urteil die Auffassung, dass bei fehlenden Vergleichs-preisen für andere Grundstücke auch ein zeitnah zur Schenkung vereinbarter Kaufpreis für das betref-fende Grundstück maßgebend sein kann. Ein Beispielsfall macht erkennbar, welche erheblichen Aus-wirkungen die unterschiedlichen Bewertungsverfahren auf die festzusetzende Schenkungsteuer haben.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Ihre euregioTAX

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Mandanten Info-Brief Februar 2023

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ab 2023 wird das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver
Das überarbeitete Jahressteuergesetz 2022 sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der Home-office-Pauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer vor. Grund genug, auf diese Verbesserungen ab 01.01.2023 einen genauen Blick zu werfen.

Fragestellungen zum häuslichen Arbeitszimmer bleiben weiterhin ein dauerhaftes Thema
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich einen Fall entschieden, bei dem eine Arbeitnehme-rin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann.

Auch Studierende/und Fachschüler erhalten eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro.
Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Seit dem 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten
Durch das Gesetz werden private Verkäufe an das Finanzamt gemeldet. Jedem, der über entspre-chende Plattformen handelt, sollte bewusst sein, dass über die Meldepflichten ein noch genauerer Abgleich mit den erklärten Umsatzgrößen durch die Finanzverwaltung möglich ist.

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Freundliche Grüße
Ihre euregioTAX

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Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023

Schon ein kleiner Fehler auf dem Bewirtungsbeleg sorgt dafür, dass die durch ein Geschäftsessen entstandenen Kosten nicht steuerlich absetzbar sind.

Ab 1. Januar 2023 müssen sämtliche Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle getätigten Kasseneingaben protokolliert werden. Manuelle oder technische Manipulationen sollen so nicht mehr möglich sein.

Am 01.01.2023 sind alle Übergangsfristen abgelaufen.

Nach den letzten Anforderungen muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung auch enthalten:

  • Den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung
  • Die Transaktionsnummer
  • Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls

TSE Registrierkasse2023

Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 1.1.23 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Fazit: Grundsätzlich kann der Bewirtende darauf vertrauen, dass die Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell korrekt erstellt und aufgezeichnet ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde.

Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 1.1.23 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.

18.01.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

 

Mandanten Info-Brief Januar 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Januarausgabe der Mandanten-Monatsinformation steht ganz im Zeichen des Jahreswechsels und informiert damit schwerpunktmäßig über die wichtigsten (steuer-)rechtlichen Neuerungen und Ände-rungen für das Jahr 2023.

Das dritte Entlastungspaket enthält weitere Maßnahmen, die größtenteils mit dem vom Bundestag am 02.12.2022 sowie Bundesrat am 16.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt wurden.

Das Jahressteuergesetz 2022 vereint zahlreiche Einzeländerungen im Steuerrecht, die sowohl zu Ent-lastungen als auch Erhöhungen führen. Steuervorteile ergeben sich unter anderem für den Mietwoh-nungsbau, den Betrieb kleiner Solarstromanlagen und das Arbeiten im Homeoffice. Änderungen im Bewertungsgesetz werden hingegen oftmals zu höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen. Für Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sieht das Gesetz eine Übergewinnabgabe vor.

Zudem will die Bundesregierung mit den Strom- und Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat abschließend grünes Licht für die Gesetze gegeben.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Einen guten Start in das Jahr 2023 wünscht
Ihre euregioTAX

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