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Mandanten Info-Brief Januar 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Januarausgabe der Mandanten-Monatsinformation steht ganz im Zeichen des Jahreswechsels und informiert damit schwerpunktmäßig über die wichtigsten (steuer-)rechtlichen Neuerungen und Ände-rungen für das Jahr 2023.

Das dritte Entlastungspaket enthält weitere Maßnahmen, die größtenteils mit dem vom Bundestag am 02.12.2022 sowie Bundesrat am 16.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt wurden.

Das Jahressteuergesetz 2022 vereint zahlreiche Einzeländerungen im Steuerrecht, die sowohl zu Ent-lastungen als auch Erhöhungen führen. Steuervorteile ergeben sich unter anderem für den Mietwoh-nungsbau, den Betrieb kleiner Solarstromanlagen und das Arbeiten im Homeoffice. Änderungen im Bewertungsgesetz werden hingegen oftmals zu höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen. Für Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sieht das Gesetz eine Übergewinnabgabe vor.

Zudem will die Bundesregierung mit den Strom- und Gas- und Wärmepreisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat abschließend grünes Licht für die Gesetze gegeben.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Einen guten Start in das Jahr 2023 wünscht
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Januar 2023

Wird Immobilien erben 2023 teurer?

Immobilien sollen ab 2023 steuerlich anders bewertet werden. So sieht es das Jahressteuergesetzes 2022 vor, welches der Bundestag Anfang Dezember beschlossen hat und vom Bundesrat am 16. Dezember 2022 verabschiedet werden soll.

Diese Änderungen können dazu führen, dass deutlich höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern fällig werden.

  • Hintergrund ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die bereits im Juli 2021 in Kraft trat und vorsieht, dass die steuerliche Wertermittlung von Immobilien stärker als bisher an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt wird.
  • Konkret bedeutet dies: Der auf dem Markt erzielbare Verkaufspreis bestimmt den steuerlichen Wert von Häusern und Wohnungen.

Eine Schenkung oder Übertragung sollte aber gut überlegt sein. Zumal es Möglichkeiten gibt, auch abseits der Ausnutzung von Freibeträgen, die Erbschaftsteuerlast abzumildern.

Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz in der jetzigen Form vom Bundestag verabschiedet wird.

12.12.2022 Ansgar Cordes, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

 

Mandanten Info-Brief Dezember 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
das Niedersächsische Finanzgericht hat zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei einem in Deutschland tätigen, verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehepartner im Ausland die zu-vor als Ehewohnung genutzte Wohnung beibehält, Stellung genommen - insbesondere zur finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Des Weiteren hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, wenn sie zwar innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer ge-währten Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erst später fällig war.

Zudem stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatz-steuerpflichtig sind.

Zu beachten ist zudem die neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023. Außerdem sind im Bereich der Gesetzgebung einige kurzfristige Veränderungen zu erwarten. So hat der Fi-nanzausschuss angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vor. Und: die Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt.

Ihre euregioTAX

Weihnachtsbaum

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine wundervolle Adventszeit mit vielen besinnlichen Momenten 
sowie ein friedliches Weihnachtsfest und alles Gute für das Jahr 2023.    

In diesem Jahr haben wir uns entschieden,- anstelle von Weihnachtskarten eine gemeinnützige Einrichtung mit einer Spende zu unterstützen.

 

arrow green Infobrief Dezember 2022

Auch 2023 gilt in der Gastronomie der ermäßigte Mehrwertsteuersatz

Speisen werden auch im Jahr 2023 im Restaurant nicht mit höherer Mehrwertsteuer belastet.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 der weiteren Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zugestimmt.
Lediglich für Getränke muss auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns gerne an.

29.11.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

Gewährung einer Inflationsausgleichprämie durch den Arbeitgeber

Die Inflationsausgleichsprämie kann gemäß § 3 Nr. 11c EStG durch den Arbeitgeber zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei und damit auch beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.

Dies ist jedoch an diverse Voraussetzungen geknüpft.

  • Die Steuerfreiheit von maximal 3.000 Euro je Arbeitnehmer gilt jahresübergreifend, unabhängig davon ob mehrere Einzelleistungen oder die Zahlung in einem Betrag gewährt werden.
  • Die Steuerfreiheit kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Im Falle eines Entgeltverzichts oder der Gehaltsumwandlung ist die Steuerfreiheit ausgeschlossen.
  • Es ist jedoch zulässig, eine freiwillige Leistung durch eine andere zweckgebundene freiwillige Leistung auszutauschen (z.B. statt des freiwilligen Weihnachtsgeldes eine steuerfreie Inflationsausgleichspämie).
    Solche Arbeitgeberleistungen sind „echte“ Steuerbefreiungen und sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, jedoch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig zu vermerken und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Quelle: NWB Online-Nachricht – StuB Nr. 20 vom 28.10.2022 Seite 777 sowie Haufe Online Redaktion

10.11.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin