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Umsetzung der Reform der Grundsteuer im Jahr 2022

Hintergrund:

Da die nicht durchgeführte Aktualisierung der Besteuerungsgrundlagen über einen langen Zeitraum zur steuerlichen Ungleichbehandlung von Grundvermögen führte, hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 10. April 2018 die gesetzliche Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. So musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen verlässlich zu sichern.
Einfach und anschaulich erklärt wird dies auf dem Youtube-Kanal des BMF.

Ablauf:

Auf den 1.1.2022 sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts Grundsteuerwerte gesondert festzustellen.

Dafür muss der Steuerpflichtige ab dem 1.7.2022 eine Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch übermitteln. Anhand der Angaben in der Feststellungserklärung ermitteln die Finanzämter den Grundsteuerwert und erlassen einen Grundsteuerbescheid.

Aufbauend auf dem festgestellten Grundsteuerwert setzen die Finanzämter im Wege eines Steuermessbescheids mit Hilfe einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag fest.

Schließlich bestimmen die Gemeinden nach Kenntnis des neuen Grundsteuermessbetragsvolumens ihre Hebesätze für die Grundsteuer und setzen diese ab dem Kalenderjahr 2025 geltende Grundsteuer im Wege eines Grundsteuerbescheides fest.

Grundsteuer Zeitplan euregiotax RheineZeitplan Umsetzung Grundsteuerreform


Bis Ende 2024 werden der Grundsteuer noch die bisherigen Einheitswerte zugrunde gelegt.

19.01.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin

Überbrückungshilfe IV - Antragstellung ab 07.01.2022 möglich

Seit dem 6. Januar 2022 sind die Regelungen zur Überbrückungshilfe IV veröffentlicht. Eine Antragsstellung für die vierte Phase der Überbrückungshilfe ist seit dem 7. Januar 2022 möglich.

Der Antrag umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 31. März 2022. Eine monatsweise Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist nicht vorgesehen – ggf. können Änderungsanträge gestellt werden.

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zur Überbrückungshilfe III Plus sind hervorzuheben:

  • Es werden maximal nur noch 90% der Fixkosten gefördert.
  • KEINE Förderung mehr für Digitalisierungs- oder Umbaumaßnahmen im Rahmen von Corona-Maßnahmen
  • Der Eigenkapitalzuschuss beträgt in den meisten Fällen nur noch 30% der Fixkosten (außer die Unternehmen sind von Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen, dann beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50%). Für die Gewährung des Eigenkapitalzuschusses muss ein Umsatzrückgang von mind. 50% im Dezember 2021 und Januar 2022 vorliegen.

 

→ Erstanträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30. April 2022
→ Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe IV können bis 30. Juni 2022 gestellt werden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der neuen Wirtschaftshilfe wenden Sie sich gerne an uns.

12.01.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

Mandanten Info-Brief Januar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie zu jedem Jahreswechsel gibt es eine Fülle gesetzlicher Neuregelungen und Änderungen.

Die Wichtigsten haben wir für Sie am Anfang dieser Monatsinformation zusammengestellt.

  • Die Corona-Krise beschäftigt den Gesetzgeber und die Gerichte weiterhin. Daher wurden verschiedene steuerrechtliche Erleichterungen verlängert, wie insbesondere die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden, oder steuerrechtliche Erleichterungen mit Corona-Hilfen.
  • Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit arbeitsrechtlichen Folgen des Lockdowns beschäftigt und die Frage geklärt, ob der Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, das Risiko des Arbeitsausfalls trägt und verpflichtet ist, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
  • Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert, die im Jahr 2022 auslaufen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Einen guten Start ins neue Jahr wünscht
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Januar 2022