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Anscheinsbeweis spricht bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Nutzungsverbots für Privatnutzung


Trotz Nutzungsverbot kann der Anscheinsbeweis bei einem an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer überlassenen Pkw für eine Privatnutzung sprechen. So entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 28.04.2023, 10 K 1193/20 K,G,F, veröffentlicht am 15.09.2023.

Hintergrund:
Vor dem FG Münster klagte eine GmbH. Sie vereinbarte vertraglich mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf die Gestellung eines Pkw der gehobenen Mittelklasse, den er jedoch nicht privat nutzen dürfe. Die GmbH stellte ihrem Geschäftsführer im Streitjahr 2016 hintereinander zwei solcher Fahrzeuge zur Verfügung. Der Geschäftsführer hatte privat auch zunächst selbst ein Mittelklassefahrzeug. Doch im Laufe des Streitjahres wurde dieses durch ein auf dessen Ehefrau angemeldetes anderes Mittelklassefahrzeug ersetzt. Die GmbH machte zwar eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG für das neu erworbene Fahrzeug geltend, doch eine Privatnutzung für die beiden Pkws wurde nicht erfasst.

Verdeckte Gewinnausschüttung für die Privatnutzung
Strittig war nun, ob für das neu angeschaffte Fahrzeug für eine Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen ist. Das Finanzamt berücksichtigte diese nach der 1%-Regelung und verwehrte zudem die Sonderabschreibung nach § 7g EStG, da (fast) keine ausschließliche betriebliche Nutzung vorliege.

Der Anscheinsbeweis wurde nicht entkräftet
DIe Klägerin wehrte sich hiergegen und argumentierte, dass der Geschäftsführer das Fahrzeug nicht privat genutzt habe. Laut einer weiteren Vereinbarung sei der Geschäftsführer verpflichtet, das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen.
Doch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster war der Ansicht, da ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, spreche für den Anscheinsbeweis. Laut Gericht könne nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte. Der Anscheinsbeweis sei nicht entkräftet worden (zum Beispiel durch die Vorlage von Fahrtenbüchern).

Revision beim BFH
Mit dieser Rechtsprechung ist das FG Münster nicht der BFH-Rechtsprechung gefolgt, nach welcher keine zu Arbeitslohn führende Privatnutzung eines Fahrzeugs anzunehmen sei, wenn diese vertraglich untersagt sei. Beim BFH ist die Revision gegen das Urteil unter Az. I R 33/23 anhängig.

Fazit:
Dieser Fall zeigt deutlich, dass die vertragliche Ausgestaltung der Überlassung eines Dienstwagens an Geschäftsführer sorgfältig und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erfolgen sollte.
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in der Revision entscheiden wird und ob sich die Rechtsprechung in dieser Angelegenheit möglicherweise ändern wird.

11.10.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin