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Mandanten Info-Brief April 2023

Guten Tag,

am 1. April ist es Brauch, seine Mitmenschen mit einem Aprilscherz in die Irre zu führen oder zum Narren zu halten. Dies geschieht meistens durch erfundene oder falsch erzählte Geschichten oder Informationen.
In unserem Infobrief April 2023 ist garantiert kein Aprilscherz versteckt – da verstehen die Finanzbehörden keinen Spaß.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterfallen Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist nach einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann steuerfrei, wenn der Ar-beitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeit-nehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobilte-lefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer gel-tend machen kann.

Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neu-en Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat am 27.02.2023 das endgültige Schreiben zum Null-steuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmen Photovoltaikanlaen veröffentlicht.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Einen hoffentlich nicht launischen April wünscht
Ihre euregioTAX

arrow green Infobrief April 2023

 

Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, ist dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen (LSG Hessen, Urteil v. 21.2.2023 - L 3 U 202/21; Revision zugelassen).

Sachverhalt:

Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.

Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür ende.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab der verunglückten Frau Recht:

  • Der Sturz ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.
  • Ist ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, ist er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
  • Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat endet auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befindet. Dieser Raum gehört eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.
  • Darüber hinaus ist der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.

Zu beachten ist:

  • Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich sind die insoweit zurückgelegten Wege dagegen nicht versichert.
  • Ebenso ist die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Quelle: Pressemitteilung LSG Hessen

09.03.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

Mandanten Info-Brief März 2023

Guten Tag,
die Dezember-Soforthilfe ist am 14.11.2022 vom Bundesrat beschlossen worden und am 19.11.2022 in Kraft getreten. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält dafür eine Ergänzung der Besteuerung von sonstigen Leistungen. Wie nicht anders zu erwarten, muss dafür eine komplizierte Regelung herhalten, die zu drei neuen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes geführt haben.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Entwurfsschreiben zu Praxisfragen zum Nullsteuersatz für Um-sätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Das Entwurfsschreiben enthält wichtige Abgrenzungen und Erläuterungen für Betroffene und stellt etliche Punkte klar, die in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten.

Der Bundesfinanzhof hatte zum Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb sog. Luxusfahr-zeuge einer Verwaltungs-GmbH mit andersartiger Haupttätigkeit zu entscheiden.

Der Bundesfinanzhof vertrat in einem weiteren Urteil die Auffassung, dass bei fehlenden Vergleichs-preisen für andere Grundstücke auch ein zeitnah zur Schenkung vereinbarter Kaufpreis für das betref-fende Grundstück maßgebend sein kann. Ein Beispielsfall macht erkennbar, welche erheblichen Aus-wirkungen die unterschiedlichen Bewertungsverfahren auf die festzusetzende Schenkungsteuer haben.

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Ihre euregioTAX

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Mandanten Info-Brief Februar 2023

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ab 2023 wird das Arbeiten im Homeoffice steuerlich attraktiver
Das überarbeitete Jahressteuergesetz 2022 sieht noch einmal einige Verbesserungen bei der Home-office-Pauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer vor. Grund genug, auf diese Verbesserungen ab 01.01.2023 einen genauen Blick zu werfen.

Fragestellungen zum häuslichen Arbeitszimmer bleiben weiterhin ein dauerhaftes Thema
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich einen Fall entschieden, bei dem eine Arbeitnehme-rin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann.

Auch Studierende/und Fachschüler erhalten eine einmalige Energiepreispauschale i. H. von 200 Euro.
Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Seit dem 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten
Durch das Gesetz werden private Verkäufe an das Finanzamt gemeldet. Jedem, der über entspre-chende Plattformen handelt, sollte bewusst sein, dass über die Meldepflichten ein noch genauerer Abgleich mit den erklärten Umsatzgrößen durch die Finanzverwaltung möglich ist.

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Freundliche Grüße
Ihre euregioTAX

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Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023

Schon ein kleiner Fehler auf dem Bewirtungsbeleg sorgt dafür, dass die durch ein Geschäftsessen entstandenen Kosten nicht steuerlich absetzbar sind.

Ab 1. Januar 2023 müssen sämtliche Registrierkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle getätigten Kasseneingaben protokolliert werden. Manuelle oder technische Manipulationen sollen so nicht mehr möglich sein.

Am 01.01.2023 sind alle Übergangsfristen abgelaufen.

Nach den letzten Anforderungen muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung auch enthalten:

  • Den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung
  • Die Transaktionsnummer
  • Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls

TSE Registrierkasse2023

Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 1.1.23 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Fazit: Grundsätzlich kann der Bewirtende darauf vertrauen, dass die Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell korrekt erstellt und aufgezeichnet ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde.

Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 1.1.23 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.

18.01.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin